Gebühren

Studiengebühren

Die baden-württembergischen Hochschulen erheben für das Land seit dem Wintersemester 2017/2018 Studiengebühren für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium.

Die hier ausgeführten Informationen sollen die Regelungen des Gesetzes und die damit zusammenhängenden Abläufe erläutern – rechtlich relevant ist allein das Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studienbüros haben keine Möglichkeit, diese Rechtslage zu beeinflussen oder gar in eigener Zuständigkeit Ausnahmen vorzusehen, Studiengebühren zu erlassen oder zu reduzieren.

Die Erhebung der Gebühren erfolgt im Rahmen der Einschreibung bzw. Rückmeldung.

Internationale Studierende und Studierende im Zweitstudium, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (16.05.2017) bereits an der ABK Stuttgart immatrikuliert waren, können ihr Studium in diesem Studiengang und mit dem aktuell angestrebten Abschluss in Stuttgart gebührenfrei zu Ende führen. Dies gilt auch bei zwei oder mehr Studiengängen, für die bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Immatrikulation besteht. Bei einem Mehrfachstudiengang bleibt der einmalige Wechsel eines Teilstudiengangs gebührenfrei.

Ein Wechsel des kompletten Studiengangs – darunter fällt auch der Wechsel vom Bachelor in den Master – führt grundsätzlich zur Gebührenpflicht.

Weitere Informationen:  FAQ des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK)

Studiengebühr für Internationale Studierende

Internationale Studierende, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaates sind, müssen seit dem Wintersemester 2017/2018 Studiengebühren in Höhe von 1.500 Euro pro Semester bezahlen, wenn sie sich in einen Diplom-, Bachelor-, konsekutiven Master- oder Staatsexamensstudiengang einschreiben oder in diesen wechseln. Zu bezahlen sind außerdem die üblichen Semesterbeiträge.

Ausnahmen aufgrund von Amtsermittlung (automatisch)

In diesen Fällen wird die Gebühr automatisch nicht erhoben.

  • Studierende aus der EU und dem EWR;
  • Bildungsinländer/-innen (z.B. deutsche Hochschulzugangsberechtigung) gemäß § 58 LHG; bei Deltaprüfungen, beruflichen Qualifikationen und weiteren anerkannten Vorbildungen muss Folgendes zusätzlich gegeben sein:
    - die der Deltaprüfung zugrundeliegende Hochschulreife nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 LHG muss in Deutschland erworben sein,
    - die Aufstiegsfortbildungsprüfung nach § 58 Abs. 2 Nr. 5 LHG muss in Deutschland erworben sein,
    - die nach § 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG vorausgesetzte Berufsausbildung und -erfahrung muss in Deutschland absolviert worden sein,
    - weitere Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat, müssen in Deutschland erworben sein (vgl. § 58 Abs. 2 Nr. 12 LHG).

Hinweis: Der Nachweis der Qualifikation zum Hochschulstudium gemäß § 58 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11 LHG führt nicht zur Ausnahme von der Gebührenpflicht, insbesondere genügt ein in Deutschland erworbener Bachelorabschluss (§ 58 Abs. 2 Nr. 8 LHG) nicht zur Ausnahme von der Gebühr.

  • Studierende eines Weiterbildungsmaster- oder Promotionsstudiengangs;
  • Austauschstudierende und Double Degree Studierende in bestimmten Konstellationen.
Ausnahmen mit gefestigtem Inlandsbezug (Mitwirkungspflicht)

Beachten Sie bitte, dass Sie in diesem Fall eine Mitwirkungspflicht haben und im Zuge Ihrer Einschreibung ein Auskunftsformular ausfüllen und dazugehörige Dokumente einreichen müssen, wenn Sie eine Ausnahme geltend machen möchten. Das Auskunftsformular wird Ihnen während des Zulassungsverfahrens per Post zugesendet. Sollten sich Änderungen ergeben wenden Sie sich bitte vor Beginn des Rückmeldezeitraums an das Studierendenbüro.

Ausnahmen von der Gebührenpflicht bestehen für:

  • Familienangehörige (Eheleute, Lebenspartnerinnen und -partner sowie Kinder) von
  • Staatsangehörigen der EU/des EWR nach § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU,
  • Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU,
  • Geflüchtete Ausländerinnen und Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die im Ausland nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt und in Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
  • Heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet,
  • Ausländerinnen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Deutschland und einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen, familiären oder sonstigen Gründen mit guter Bleibeperspektive (z.B. Asylberechtigte, im Inland anerkannte Geflüchtete nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder bei Familiennachzug zu Deutschen oder zu Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungserlaubnis),
  • Ausländerinnen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Inland aufhalten und eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis (z.B. wegen eines Abschiebungsverbots oder eines anderen Ausreisehindernisses) besitzen,
  • Geduldete Ausländerinnen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen im Inland aufhalten,
  • Ausländerinnen und Ausländer, die sich 5 Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,
  • Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten 6 Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist,
  • Ausländerinnen und Ausländer, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang in Deutschland abgeschlossen haben (vgl. dann Zweitstudiengebühr).

Als Nachweise können erforderlich sein:

  • Aufenthaltserlaubnis: Aufenthaltskarte, Aufenthaltstitel, Bescheinigung / Eintrag im Pass zum Status als Heimatlose/r oder Geduldete/r, Bestätigung der Ausländerbehörde, Geburts-/­Partnerschafts-/­Heiratsurkunde
  • Erwerbstätigkeit: Formular für Berufstätigkeit, Steuerbescheide, Aufenthaltstitel, Geburtsurkunde
  • Studium: Studienabschlusszeugnis(se), Stipendienzusage
Befreiung nach Antrag

Einen Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr können nach der Annahme des Studienplatzes und dem Erhalt des Gebührenbescheids stellen:

  • Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz, die die Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde (derzeit Eritrea und Syrien) (gem. § 6 Abs. 6 LHGebG);
  • Studierende in einem Urlaubssemester, sofern die Anträge auf Beurlaubung und Befreiung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurden (gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 LHGebG);
  • Studierende in einem praktischen Studiensemester, das Bestandteil der Regelstudienzeit ist (zurzeit nur Studiengänge mit Abschluss Staatsexamen oder Master of Education) (gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG);
  • Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 SGB IX (gem. § 6 Abs. 7 LHGebG).

Bitte wenden Sie sich hierzu an das Studierendenbüro.

Studiengebühr für ein Zweitstudium

Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Diplom- oder Bachelorstudiengang) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Hochschulstudium aufnehmen (Zweitstudium), müssen ab dem Wintersemester 2017/18 Studiengebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester sowie die üblichen Semesterbeiträge bezahlen.

Hinweis für internationale Studierende:

Falls Sie ein Zweitstudium aufnehmen, müssen Sie die Studiengebühr für internationale Studierende bezahlen (1.500 Euro). Die Studiengebühr für das Zweitstudium (650 Euro) wird nur dann fällig, wenn Sie von der Studiengebühr für internationale Studierende befreit sind.

Ausnahmen

Die Studiengebühr fällt nicht an:

  • für diejenigen, die bereits als internationale Studierende gebührenpflichtig sind (gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 LHGebG);
  • für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges (gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 LHGebG);
  • für einen Weiterbildungsmasterstudiengang (gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 3 LHGebG);
  • wenn das Zweitstudium nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses zwingend erforderlich ist (z.B. Kieferchirurgie) (gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 LHGebG);
  • wenn das Erststudium im Ausland absolviert und noch kein grundständiger oder konsekutiver Studiengang in Deutschland abgeschlossen wurde (gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG).

Hinweis: Die Ausnahmen werden in der Regel während des Bewerbungs- und Einschreibeverfahrens erfasst.

Befreiung nach Antrag

Einen Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr können nach der Annahme des Studienplatzes und dem Erhalt des Gebührenbescheids stellen:

  • Studierende in einem Urlaubssemester, sofern die Anträge auf Beurlaubung und Befreiung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurden (gem. § 8 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 LHGebG);
  • Studierende in einem praktischen Studiensemester, das Bestandteil der Regelstudienzeit ist (zurzeit nur Studiengänge mit Abschluss Staatsexamen oder Master of Education) (gem. § 8 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG);
  • Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 SGB IX (gem. § 8 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 7 LHGebG).

Erlass der Studiengebühren wegen der Corona-Pandemie

Studierende, die aufgrund der Corona-Pandemie nach Studienbeginn in eine unverschuldete finanzielle Notlage geraten sind oder die aufgrund von Folgen der Corona-Pandemie ihre für das betreffende Semester vorgesehenen Studien-/Prüfungsleistungen nicht erbringen können, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass der Studiengebühr zu stellen. Die Gründe, die zu einem Erlass der Studiengebühr führen können, und die nachzuweisenden Voraussetzungen werden nachfolgend und im Antragsformular genannt und erläutert.

Der Erlass betrifft nicht den Semesterbeitrag, der weiterhin bezahlt werden muss.

Hinweis: Eine Bewilligung des Antrags auf Erlass ist nur möglich, wenn wesentliche Gründe vorliegen und diese mit Nachweisen glaubhaft belegt werden. Bitte stellen Sie nur dann einen Antrag, wenn diese Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind!

ANTRAG WEGEN UNVERSCHULDETER FINANZIELLER NOTLAGE NACH STUDIENBEGINN (§ 7 LHGebG):

Ein Erlass der Studiengebühren ist möglich, wenn Sie unverschuldet und unvorhersehbar (wegen der Corona-Krise) in eine wirtschaftliche Notlage geraten, da Ihnen die Finanzierung weggebrochen ist, weil bspw. der Studierendenjob oder Nebenjob nicht mehr ausgeführt werden kann oder die Eltern, die das Studium finanzierten, wegen Corona nicht mehr arbeiten können.

Bitte beachten Sie: Anträge nach §7 LHGebG können nur bewilligt werden, wenn die Studiengebühren noch nicht bezahlt wurden. In dem Moment, in dem die Studiengebühren bezahlt werden, liegt keine finanzielle Notlage vor. Außerdem sind Sie dazu angehalten, andere Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.

Bitte beachten Sie: Bevor Sie den Antrag einreichen, müssen Sie andere Förderungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Das sind vorrangig die Corona-Hilfen. Legen Sie Ihrem Antrag bitte den Nachweis bei, dass Sie den KfW-Studienkredit beantragt haben. Bitte beachten Sie: Anträge wegen unverschuldeter finanzieller Notlage können nur bewilligt werden, wenn die Studiengebühren noch nicht bezahlt wurden. In dem Moment, in dem die Studiengebühren bezahlt werden, liegt keine finanzielle Notlage vor.

Die Antragsfrist für Anträge nach §7 LHGebG ist der 15. Januar für das Sommersemester und der 1. Juli für das Wintersemester.

Beantragung: Füllen Sie bitte den "Antrag auf Erlass der Studiengebühr wegen finanzieller Notlage" und die "Kontentabelle" (für jedes Konto) aus und legen Sie die genannten Nachweise bei. Sie können alle Unterlagen als PDF per E-Mail an studieren(at)abk-stuttgart.de schicken. Falls wir Originale oder amtlich beglaubigte Kopien benötigen, fordern wir diese an.

ANTRAG WEGEN WEITERER GRÜNDE

Die ABK Stuttgart kann die Studiengebühr ganz oder teilweise erlassen oder erstatten, wenn die Einziehung nach der Lage des einzelnen Falles unbillig ist.

Diese Unbilligkeit kann sachliche Gründe haben, etwa weil der bzw. dem einzelnen Studierenden wesentliche Lehr- und Betreuungsangebote nicht eröffnet und auch nicht in anderen Formaten ersetzt werden können. Etwa bei Wegfall bzw. Ausfall von Lehrveranstaltungen (insb. Pflichtfächer), Prüfungen können Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder erstattet werden.

Bei der Entscheidung darüber betätigt die Hochschule das ihr eingeräumte Ermessen in jedem einzelnen Fall.

Rückerstattung wegen persönlicher Unbilligkeit: Auch aus persönlichen Gründen kann eine Unbilligkeit anzunehmen sein, mit der Folge, dass Gebühren erlassen oder erstattet werden können. Z.B. konnte dem angebotenen Lehrangebot aus vertretbaren Gründen nicht nachgekommen werden, z.B. abgesagte Kinderbetreuung während Veranstaltungen oder untersagte Einreise nach Deutschland.

Die Antragsfrist für Anträge nach §22 LGebG ist der 30. September für das Sommersemester und der 31. März für das Wintersemester.

Anders als bei Anträgen nach §7 können Antrage nach §22 auch bewilligt werden, wenn die Studiengebühren bereits bezahlt wurden.

Beantragung: Füllen Sie bitte den „Antrag auf Erlass der Studiengebühr (weitere Gründe)“ aus und legen Sie die genannten Nachweise bei. Sie können alle Unterlagen als PDF per E-Mail an studieren(at)abk-stuttgart.de schicken. Falls wir Originale oder amtlich beglaubigte Kopien benötigen, fordern wir diese an.

Gebühr für Gasthörerinnen und Gasthörer

  • Gebühr für Gasthörerinnen und Gasthörer: 150 Euro pro Semester (maximal 2 Semester)

 Gebührensatzung der ABK Stuttgart (pdf)

Semesterbeitrag

Ab dem Wintersemester 2023/2024 liegt der Beitrag bei 164 Euro.

Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Verwaltungskostenbeitrag: 70 Euro
Aufgaben des Studierendenwerks Stuttgart: 86,50 Euro
Studierendenschaftsbeitrag: 7,50 Euro

Ab dem Wintersemester 2024/2025 erhöht sich der Beitrag auf 174 Euro.

Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Verwaltungskostenbeitrag: 70 Euro
Aufgaben des Studierendenwerks Stuttgart: 96,50 Euro
Studierendenschaftsbeitrag: 7,50 Euro

Aufgrund neuer Ticket-Angebote für den öffentlichen Nahverkehr entfällt ab dem Wintersemester 2023/2024 die Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets. Sie müssen somit für das Wintersemester 2023/2024 ein neues Ticket (z.B. Deutschlandticket) erwerben. Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier oder wenden sich bitte an die zuständigen Verkaufsstellen (z.B. VVS / Deutsche Bahn).

Programmstudierende (Incomings) sind von der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags und Studierendenschaftsbeitrags befreit.

Die aktuelle Beitragsordnung und einen Antrag auf Rückerstattung des Studierendenwerksbeitrags können Sie hier einsehen.

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