Gleichstellungs-Beauftragte

  • Herzlich willkommen auf der Webseite der Gleichstellungsbeauftragten der ABK Stuttgart!

    GEMEINSAME GLEICHSTELLUNGSBEAUFTRAGTE

    Dipl.-Künstlerin Carmen Westermeier

    STELLVERTRETUNG

    Claudia Heinzler (für den künstlerisch-wissenschaftlichen Bereich)
    Andrea Rudloff (für den nicht-künstlerisch-wissenschaftlichen Bereich)

    Die Gleichstellung der ABK setzt sich auf allen Ebenen für Chancengleichheit ein.

    Neben der Durchsetzung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit von Frauen und Männern stellt das Amt die Gleichstellung aller Geschlechter in den Mittelpunkt und begreift die Gleichstellungs- und Diversitätsförderung intersektional. „Gemeint ist damit, dass verschiedene Diskriminierungsformen nicht einzeln für sich wirken und einfach zusammengezählt werden können, sondern dass sie sich gegenseitig beeinflussen und so auch neue Formen der Diskriminierung entstehen können.“ (Intersektionalität, in: Vielfalt Mediathek, URL: www.vielfalt-mediathek.de (Stand: 28.06.2024)) Folglich zählen zum Beispiel auch die Belange von LGBTQIA* Personen zum Tätigkeitsfeld des Amtes.

    Ziel ist es, bestehender Diskriminierung entgegenzuwirken, Betroffenen zur Seite zu stehen und Chancengleichheit für alle Hochschulmitglieder unabhängig von Geschlecht, Alter, Hautfarbe, körperlicher Erscheinung, sozialer und kultureller Herkunft, sexueller oder geschlechtlicher Identität, Religion, Nationalität, psychischer und physischer Verfasstheit zu fördern.

    Weitere Aufgabengebiete sind die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Personal- und Organisationspolitik, Machtmissbrauch, Mobbing, Stalking, Belästigungen und Grenzüberschreitungen oder auch gender- und diversitätssensible Sprache. Auch für Angelegenheiten, die das faire Verhalten im täglichen Miteinander betreffen, ist sie Ansprechpartnerin.

    Alle Anfragen und Gespräche werden vertraulich behandelt. Falls gewünscht oder notwendig, vermittelt die Gleichstellungsbeauftragte an weiterführende Hilfsangebote oder offizielle Beschwerdestellen.

    Die Hochschule ist durch ihre Gleichstellungsbeauftragte extern in folgenden Selbstverwaltungsgremien vertreten:

    • Sitzungen der Berufungs- und Auswahlkommissionen mit Stimmrecht
    • Teilnahme an den Sitzungen des Senats mit Stimmrecht
    • Teilnahme an den Sitzungen des Hochschulrats mit beratender Stimme

    Die Gleichstellung arbeitet eng im Austausch mit folgenden hochschulinternen Ansprechpersonen:

  • Kontakt

    Gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte
    AM Dipl.-Künstlerin Carmen Westermeier
    +49 (0)711 28440-235
    gleichstellung(at)abk-stuttgart.de

    Stellvertretung 

    Für den künstlerisch-wissenschaftlichen Bereich:
    KTL Claudia Heinzler 
    +49 (0)711 28440-166
    claudia.heinzler(at)abk-stuttgart.de

    Für den nicht-künstlerisch-wissenschaftlichen Bereich:
    Andrea Rudloff 
    +49 (0)711 28440-162
    andrea.rudloff(at)abk-stuttgart.de

Die Gleichstellungsbeauftragten

Wahl der Gleichstellungsbeauftragten

Die Gleichstellungsbeauftragte und deren Vertretung wird vom Senat in der Regel aus dem Kreis des an der Kunsthochschule hauptberuflich tätigen weiblichen künstlerischen und wissenschaftlichen Personals für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(nach Landeshochschulgesetz des Landes Baden-Württemberg und der Grundordnung der ABK)

Ehemalige Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte

2021–2024 AM Karin Schulte / StV KTL Claudia Heinzler / StV Andrea Rudloff

2019–2021 AM Karin Schulte / StV Claudia Heinzler / StV Waltraut Tams/Rezai

2018–2019 AM Karin Schulte / StV KTL Claudia Heinzler / StV Silke Heimlicher

2015–2018 AM Karin Schulte / StV KTL Nadine Bracht

2009–2015 AM Karin Schulte / StV Prof. Peter Litzlbauer

2007–2009 Künstler.-wiss.-MA Karin Schulte / StV Prof. Nico Fritz

2006 Prof.in Cordula Güdemann / StV Prof. Nico Fritz / StV wi. MA Dr. Ursula Haller / StV Prof.in Mariella Mosler

2003–2006 Künstler.-wiss.-MA Karin Schulte / StV Ass. Claudia Pella / StV Ass. Axel Ruhland

2001–2003 Ass. Elke Ackermann / StV Ass. Sinje Dillenkofer / StV Ass. Uli Mansfeld / StV Ass. Wiebke Trunk

1997–2001 Prof.in Marianne Eigenheer / StV Prof.in Cordula Güdemann

1995–1997 Prof.in Cordula Güdemann

1992–1994 Ass. Isolde Wittke

1992 Prof.in Inge Mahn

Förderprogramme und Stipendien

Nicht geschlechterspezifische Stipendien

Baden-Württemberg Stiftung

Die Baden-Württemberg-Stiftung hat unterschiedliche Programme:
Unter anderem wird über das Baden-Württemberg Stipendium der Internationale Ausstausch in Form von Auslandssemestern gefördert.
Der Kulturpreis BW zeichnet Künstlerinnen und Künstler aus, die mit ihren herausragenden Leistungen im Land entscheidende Impulse gesetzt haben.

Studienstiftung des Deutschen Volkes

Die Studienstiftung des Deutschen Volkes fördert junge Menschen mit hoher wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung.
Es werden auch Doktoranden gefördert. Informationen gibt es hier.

Deutsche Forschungsgemeinschaft

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft unterstützt Forscherinnen und Forscher auf allen Stufen ihrer wissenschaftlichen Karriere. Das geschieht einerseits durch direkte Förderung, auf der anderen Seite bietet sich in DFG-geförderten Programmen Raum für die weitere Qualifikation.

Volkswagenstiftung

Die Volkswagenstiftung bietet ein wechselndes Förderangebot. Sie entwickelt mit Blick auf junge, zukunftsweisende Forschungsgebiete eigene Förderinitiativen.

Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung

Die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung hat ebenfalls mehrere Förderungsprogramme auch im Künstlerischen Bereich.
Stipendienprogramm Zeitgenössischen Deutsche Fotografie. Informationen gibt es hier. Einsendeschluss ist der 27. September 2018.

Stipendienprogramm Museumskuratorinnen und -kuratoren für zeitgenössische Fotografie. Informationen gibt es hier.
Förderpreis Kataloge für junge Künstler. Informationen gibt es hier.
Ausstellungen der Kulturstiftung Ruhr auf Villa Hügel. Die Stiftung beschränkt sich damit bewusst auf ausgewählte Bereiche, in denen sie nachhaltige Wirkung erzielen möchte. Förderung junger Künstler im Rahmen eines eigenen Programms.

Cusanuswerk – Bischöfliche Studienförderung

Das Cusanuswerk ist eine Einrichtung der katholischen Kirche. Die Förderung gilt der finanziellen Unterstützung des Studiums. Darüber hinaus bietet das Cusanuswerk ein interdisziplinär angelegtes Bildungsprogramm, das zur Diskussion über Wissenschaft und Glauben, Gesellschaft und Kirche einlädt.

Förderprogramme und Stipendien für Frauen

Mathilde-Planck-Lehrauftragsprogramm

Das Mathilde-Planck-Lehrauftragsprogramm richtet sich an berufstätige Frauen mit einem Abschluss an einer Hochschule oder Berufsakademie, die Lehrerfahrungen an einer Fachhochschule, Kunst- und Musikhochschule oder Berufsakademie sammeln möchten, mit dem Ziel, mehr Professorinnen für Fachhochschulen zu gewinnen.
Was bei diesem Programm interessant ist für diejenigen, deren Lehrauftrag darüber gefördert wird, ist das zusätzliche Mentoring und Training an dem sie teilnehmen können. Einsendeschluss ist der 15. September 2018.

Margarete-von-Wrangell-Habilitationsprogramm

Das Margarete-von-Wrangell-Habilitationsprogramm umfasst finanzielle Unterstützung für Habilitandinnen.

Brigitte Schlieben-Lange Programm

Das Brigitte Schlieben-Lange-Programm richtet sich an Frauen mit Kind, die ihre wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation mit familiären Aufgaben und ggfs. beruflichen Aufgaben vereinbaren und ihre wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung aufnehmen, fortsetzen oder berufsbegleitend durchführen möchten. 
Rund 1 Mio. Euro pro Jahr wendet das Land mit diesem Förderprogramm zugunsten junger Mütter an Hochschulen des Landes auf, um den Frauenanteil in den Leitungspositionen der Wissenschaft weiter zu erhöhen. Der Schwerpunkt des Programms liegt auf der Förderung von Beschäftigungsverhältnissen, insbesondere in der Qualifizierungsphase für ein Hochschulprofessur nach der Promotion bzw. für Künstlerinnen mit einem künstlerischen Entwicklungsvorhaben.

Die letzte Ausschreibung fand im Jahr 2016 statt und die ABK Stuttgart war mit einer Bewerbung erfolgreich.
Den Pressetext des MWK finden Sie hier.

Familie und ABK

Familie und Studium

Studierende Eltern meistern ihr Studium unter besonderen Bedingungen. Für viele ist es eine Herausforderung, das Studium zu organisieren, die Betreuung und Versorgung der Kinder zu managen und die Existenzgrundlage abzusichern.

Für Studierende mit Kind gibt es Vereinfachungen z.B. Beurlaubung, BAföG, Studiengebühren, Prüfungsregelungen und spezielle Förderprogramme. Die Gleichstellungsbeauftragten, das Studierendenbüro sowie das Studierendenwerk Stuttgart können Sie beraten.
 
Die Universität Stuttgart hat eine sehr detaillierte Website rund um das Thema „Uni und Familie“.

Kinderbetreuung des Studierendenwerk Stuttgart

Kindertagesstätten

Die Kindertagesstätten des Studierendenwerk Stuttgart befinden sich in Stuttgart, Ludwigsburg und Esslingen.
Kinder im Alter von 0,5 bis 3 Jahren können Krippengruppen betreut werden. In Ludwigsburg und Stuttgart werden auch Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt betreut.

Krabbelstuben für die ganz Kleinen

Für die ganz Kleinen von 6 Monaten bis 3 Jahren wurden 1994 mit Unterstützung des Studierendenwerk Stuttgart zwei Krabbelstuben eingerichtet, in denen die Kinder ganztägig betreut werden. Träger der Krabbelstuben ist der STUPS e.V. Die Anmeldung für diese Gruppen findet direkt in den Einrichtungen statt (nicht über das Studierendenwerk Stuttgart).

Aufnahme

In Einrichtungen des Studierendenwerk Stuttgart werden in erster Linie Kinder von Studierenden aufgenommen. Auch Kinder, deren Geschwister bereits die jeweilige Kindertagesstätte besuchen, und besonders Kinder von Alleinerziehenden, haben Vorrang.

Anmeldung

Sie können Ihr Kind direkt in der jeweiligen Einrichtung anmelden. Wenn es aktuell keine freien Plätze gibt, werden Sie in die jeweilige Warteliste der Einrichtung aufgenommen. Die endgültige Aufnahmezusage erhalten Sie dann von der Verwaltung der Kindertagesstätten.

Zuschüsse zum Elternbeitrag

Bei geringem Einkommen kann für die Kinderbetreuung ein Antrag auf Jugendhilfe beim jeweiligen Jugendamt gestellt werden.

Studierendenwerk Stuttgart
Kinderbetreuung
Gabriele Wegmann - Verwaltung Kinderbetreuung
+49 (0)711 9574-466
g.wegmann(at)sw-stuttgart.de
Bettina Matissek - Fachberatung Kinderbetreuung
+49 (0)711 9574-477
b.matissek(at)sw-stuttgart.de

Gesetze und Broschüren

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gewährleistet den Schutz von Schwangeren Frauen in Arbeitsverhältnissen, betrieblichen Ausbildungen und Studium.
Kündigungsverbot, § 17
Freistellung für Untersuchungen, § 7
Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdungen § 9

Leitfaden zum Mutterschutz (pdf)

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) enthält unter anderem Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie zu Elterngeld, Elternzeit und Betreuungsgeld.

Elterngeld Berechtigte, § 1
Höhe des Elterngeldes, § 2
Bemessungszeitraum, § 2b
Betreuungsgeld Berechtigte, § 4a
Höhe des Betreuungsgeldes, § 4b
Bezugszeitraum, § 4d

Elterngeldrechner

Broschüre zu Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit (pdf)

Broschüre zu ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus (pdf)

Fragen und Antworten zum ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Familienförderung BW
+49 (0)80 06645471
Website

Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)

Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) (pdf)

Gesetzliche Grundlagen

Richtlinien und Pläne der Hochschule

Ziel- und Zeitvorgaben für die Frauenförderung sind integraler Bestandteil der Struktur- und Entwicklungspläne der Hochschulen „(...) (5) Die Hochschulen stellen für die Dauer von fünf Jahren Gleichstellungspläne für das hauptberuflich tätige Personal auf. Sie enthalten konkrete Ziel- und Zeitvorgaben und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen, mit denen die Frauenanteile auf allen Ebenen sowie auf allen Führungs- und Entscheidungspositionen in unterrepräsentierten Bereichen erhöht werden, bis eine paritätische Besetzung erreicht ist. Die Zielvorgaben für das künstlerisch-wissenschaftliche Personal sollen sich mindestens an dem Geschlechteranteil der vorangegangenen Qualifizierungsstufe im wissenschaftlichen Dienst orientieren. Das Wissenschafts- ministerium kann für die Gleichstellungspläne Richtlinien vorgeben. Das Rektorat legt dem Senat und dem Hochschulrat nach drei Jahren einen Zwischenbericht zum Stand der Erfüllung des Gleichstellungsplans vor. (...)“. (LHG § 4, Abs. 5)

Details zu Strukturen, rechtlichen Grundlagen und Rechten und Pflichten der Gleichstellungsvertretungen sind im Gleichstellungsplan, der zum Struktur- und Entwicklungsplan gehört, festgehalten. 

In der Grundordnung hat die Hochschule weitere Details geregelt.
Grundordnung (pdf)

Richtlinien zum Schutz vor sexueller Diskriminierung, Belästigung und Gewalt (pdf)

Was gibt das Land Baden-Württemberg vor?

Landeshochschulgesetz (LHG)

Rechte, Pflichten und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sind im Landeshochschulgesetz geregelt: „(...) (1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung aller Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin; sie fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und sorgen für eine bessere Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher, künstlerischer und medizinischer Tätigkeit. Bei allen Aufgaben und Entscheidungen sind die geschlechterspezifischen Auswirkungen zu beachten. (...)“, § 4

Chancengleichheitsgesetz (ChancenG)

Ziel des Chancengleichheitsgesetzes („Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg“) ist: „(...) die berufliche Förderung von Frauen unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (...), insbesondere die Verbesserung der Zugangs- und Aufstiegschancen für Frauen, eine deutliche Erhöhung des Anteils der Frauen in Bereichen, in denen sie geringer repräsentiert sind als Männer, sowie die Beseitigung bestehender Benachteiligungen.“, § 1

Landesbeamtengesetz (LBG)

Das Landesbeamtengesetz gilt „(...) für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts." § 1
In ihm sind die wichtigsten Fragen zum Beamtenverhältnis geregelt.

Was gibt der der Bund vor?

Grundgesetz (GG)

Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland.

Die ersten 19 Artikel des Grundgesetzes beschreiben die Grundrechte der Bürger der Bundesrepublik Deutschland.
Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen, Art. 1.1.
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2.1.
Männer und Frauen sind gleichberechtigt, Art. 3.2.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz hat zum Ziel „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“ § 1

Die Staatliche Akademie der Bildenden Künste ist als Arbeitgeber verpflichtet,„die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen (...) zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.“ § 12
Benachteiligung im Bezug auf Bildung ist unzulässig! § 2
Beschwerderecht, § 13
Maßregelungsverbot, § 16
Soziale Verantwortung der Beteiligten, § 17

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Das Mutterschutzgesetz gewährleistet den Schutz von Schwangeren Frauen in Arbeitsverhältnissen.
Kündigungsverbot, § 9
Freistellung für Untersuchungen, § 16
Gestaltung des Arbeitsplatzes, § 2

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit BEEG enthält unter anderem Regelungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie zu Elterngeld, Elternzeit und Betreuungsgeld.

Elterngeld Berechtigte, § 1
Höhe des Elterngeldes, § 2
Bemessungszeitraum, § 2b
Betreuungsgeld Berechtigte, § 4a
Höhe des Betreuungsgeldes, § 4b
Bezugszeitraum, § 4d

Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)

Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz) hat die Förderung der Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zum Ziel, § 1
Das Gesetz gilt für die gesamte Bundesverwaltung, § 2

Was gibt die EU vor?

EG Vertrag

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Union EG-Vertrag gibt den Grundsatz zur Entgeltgleichheit bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit vor.

Anwendung des Grundsatzes, Art. 1.1
Maßnahmen, Art. 1.3

Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie

In der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf des EU-Rates ist ein allgemeiner Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festgelegt.

Teilzeitrichtlinie

Mit der Richtlinie 97/81/EG über Teilzeitarbeit legte die EU weitestgehend einheitliche Mindeststandards über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Teilzeiarbeitsverhältnissen fest.

Zur Diskussion – Archiv

Videos zur Diskussion

Things not to say to a sex worker“, BBC Three

Where is my €300.000?“, WOMEN Inc.

High School Never Ends“, Mykki Blanco

GAYBY BABY

GAYCATION“, Allen Page und Ian Daniel

It Gets Bourgie“, DarkMatter

Understand Consent

The Tropes vs Women in Video Games“, Anita Sarkeesian

Who wears the pants?“, Soko

Women – what do they want?

Dank

Dank

Dank geht an Karin Schulte, die über viele Jahre das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und gemeinsamen Gleichstellungsbeauftragten an der ABK Stuttgart innehatte und für die Hochschule viel in Sachen Chancengleichheit erreicht hat! Zusammen mit den Gleichstellungsbeaufragten anderer Hochschulen (nicht nur) des Landes Baden-Württemberg haben sie tolle Arbeit geleistet.

Weiterer Dank geht an die beiden studentischen Hilfskräfte, Christine Koschel und Jennifer Ojukwu, die für viele Inhalte gesorgt und sich in Typo3 eingearbeitet haben!

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