Beurlaubung
Hinweise zur Beurlaubung nach § 27 ZIS (Stand: 14. März 2017)
1. Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Die Beurlaubung ist innerhalb der Rückmeldefrist (31.01./15.07.) zu beantragen und muss von der Klassenleitung befürwortet werden. Der Antrag ist im Original und schriftlich zusammen mit einem entsprechenden Nachweis im Studierendenbüro einzureichen. Unvollständige Anträge oder spätere Einreichungen werden nicht berücksichtigt.
Wichtige Gründe können sein:
- studiengangsbezogener Auslandsaufenthalt
- eine dem Studienziel dienende praktische Tätigkeit für mind. drei Monate außerhalb der Akademie, sofern dies nicht in der vorlesungsfreien Zeit möglich ist
- akute Krankheit (Nachweis eines ärztlichen Attests), Mutterschutz oder Pflege eines Angehörigen (pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch);
- sonstige Gründe
Bei einem über ERASMUS+ geförderten Auslandsstudium kann grundsätzlich keine Beurlaubung erfolgen, da ansonsten die im Ausland erbrachten Leistungen nicht für das Studium anerkannt werden können, und somit die Förderbedingungen des ERASMUS+ Programmes nicht erfüllt wären.
2. Eine Beurlaubung im ersten Fachsemester ist nur in besonderen Fällen möglich, wenn die Beurlaubungsgründe nach der Immatrikulation eingetreten sind und davor auch nicht absehbar waren (Härtefall). Zusätzlich ist die Beurlaubung im ersten Fachsemester eines konsekutiven Masterstudiengangs möglich, zum Beispiel zum Zwecke eines Auslandsaufenthalts oder der Aufnahme einer praktischen Tätigkeit. Für die Beantragung der Beurlaubung im ersten Fachsemester eines Masterstudiengangs ist die Zustimmung des zuständigen Prüfungsausschusses erforderlich.
3. Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.
4. Die Beurlaubung erfolgt immer jeweils für die Dauer eines kompletten Semesters. Der Antrag muss für jedes Semester neu gestellt werden. Eine rückwirkende Beurlaubung ist ausgeschlossen.
5. Beurlaubte Studierende nehmen an der Selbstverwaltung der Hochschule nicht teil. Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Einrichtungen der Hochschule, mit Ausnahme der Bibliothek und des Rechenzentrums, zu nutzen.
6. Während einer Beurlaubung können grundsätzlich keine Prüfungsleistungen erbracht werden. In Ausnahmefällen kann die Erbringung von Prüfungsleistungen während der Beurlaubung auf Antrag vom zuständigen Prüfungsausschuss genehmigt werden (z. B. für die Anrechnung eines Pflichtpraktikums während eines Beurlaubungszeitraums).
7. Studierende die aufgrund der Schutzbestimmmungen nach § 61 Abs. 3 LHG bzgl. Mutterschutz und Elternzeit oder der Pflege von Angehörigen beurlaubt sind, sind berechtigt an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen.
8. Eine Beurlaubung entbindet nicht von der Verpflichtung sich jedes Semester rückzumelden.
Antrag Urlaubssemester (pdf)