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Durch die Exmatrikulation erlischt die Mitgliedschaft des Studierenden an der ABK Stuttgart. Die Exmatrikulation erfolgt

  • von Amts wegen
  • oder auf Antrag der Studierenden.

Die Exmatrikulation wird in der Regel zum Ende des Semesters wirksam, in dem sie ausgesprochen wird. Auf Antrag kann sie mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.

Exmatrikulation von Amts wegen

Die Exmatrikulation von Amts wegen regelt das Landeshochschulgesetz gemäß § 62.

Studierende werden von Amts wegen zum Ende des laufenden Semesters exmatrikuliert, wenn

  • das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde
  • die Zulassung durch Verlust des Prüfungsanspruchs für den eingeschriebenen Studiengang erloschen ist (dies regelt die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung der ABK Stuttgart)
  • eine Rückmeldung für das folgende Semester (Zahlung des Semesterbeitrags und ggf. weiterer Studiengebühren) nicht getätigt wurde.

Eine Exmatrikulation von Amts wegen kann nachträglich in eine Exmatrikulation auf Antrag umgewandelt werden. Hierfür wenden Sie sich bitte an das Studierendenbüro.

Exmatrikulation auf Antrag

Der Antrag auf Exmatrikulation kann jederzeit beim Studierendenbüro eingereicht werden. Die Exmatrikulation erfolgt normalerweise zum Ende des Semesters. Sie können sich auch während des Semesters mit sofortiger Wirkung exmatrikulieren, wenn besondere Gründe vorliegen, bspw. wegen Jobantritt, Studienabbruch, Hochschulwechsel, Verlust des Prüfungsanspruchs.

Bei Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung müssen Sie den Studierendenausweis im Studierendenbüro abgeben.

Antrag Exmatrikulation.pdf pdf

Exmatrikulationsbescheinigung

Nach erfolgter Exmatrikulation wird eine Exmatrikulationsbescheinigung im ABK-Campus-System erstellt, die Sie zeitnah herunterladen und ausdrucken sollten. Diese benötigen Sie z.B. für die Rentenversicherung oder die Einschreibung an einer anderen Hochschule.

Die Exmatrikulation wird bei Studierenden, die der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, durch die ABK Stuttgart der zuständigen Krankenversicherung elektronisch gemeldet.

Aufhebung der Immatrikulation

Sie haben die Zusage zu einem Studienplatz und sich immatrikuliert, möchten aber das Studium nun doch nicht antreten?

In diesem Fall können wir Sie außerordentlich exmatrikulieren.

Bis spätestens 30. September (Wintersemester) bzw. 31. März (Sommersemester) können Sie Ihren Studienplatzverzicht erklären und/oder Ihre Einschreibung rückgängig machen, auch wenn Sie Ihre Beiträge/Gebühren schon bezahlt haben.

Bitte schreiben dazu eine formlose Nachricht an studieren@abk-stuttgart.de und erklären Sie darin Ihren Studienplatzverzicht.

Bei einer Exmatrikulation wegen Studienplatzverzicht binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist die bereits bezahlte Gebühr von der ABK Stuttgart zu erstatten.

Der Studienplatz an sich ist für alle Studiengänge der ABK zwei Jahre lang nach bestandener Aufnahmeprüfung gültig, dies bleibt davon unberührt.

Rechtsgrundlage

  • Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
  • Studien- und Prüfungsordnungen der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart
  • Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG)
  • Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG)

Maßgeblich sind die jeweils gültigen Rechtsvorschriften.

Kontakt

Studierendenbüro

Campus Weißenhof,
Neubau 2, Raum 0.05
Mo, Di und Do 9–12 Uhr
Do 13:30–16 Uhr