Habilitation
Inhalt
An der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart ist eine Habilitation nur in den wissenschaftlichen Fächern oder Fachgebieten möglich, die in Forschung und Lehre ausreichend breit vertreten sind. In Zweifelsfällen entscheidet darüber der Senat.
Voraussetzungen
Die Zulassung zur Habilitation setzt voraus:
- Akademische Qualifikation: Promotion an einer deutschen Hochschule, Kunstakademie, Kunsthochschule (oder gleichwertiger akademischer Grad einer ausländischen Hochschule) und Berechtigung zur Führung des akademischen Grads im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
- Wissenschaftliche Tätigkeit: Mehrjährige wissenschaftliche Arbeit in Forschung und Lehre im angestrebten Fachgebiet.
- Keine parallelen oder gescheiterten Verfahren:
Kein laufendes, nicht abgeschlossenes Habilitationsverfahren an anderer Stelle.
Kein zweimaliges Scheitern eines Habilitationsverfahrens (ortsunabhängig). - Rechtliche und akademische Integrität: Kein entzogener akademischer Grad oder Gründe, die einen Entzug rechtfertigen könnten (Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 3 Habilitationsordnung).
- Vorlage einer schriftlichen Habilitationsleistung (gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Habilitationsordnung).
- Fristen: Mindestens zwei Jahre wissenschaftliche Tätigkeit im Fachgebiet zwischen Promotion und Antragstellung.
- Kolloquium: Nicht-Mitglieder der ABK Stuttgart können zur Vorstellung durch ein wissenschaftliches Kolloquium aufgefordert werden.
Der Senat kann auf begründeten Antrag des Habilitationsausschusses Ausnahmen zulassen.
Die detaillierte Beschreibung der Voraussetzungen ist in der Habilitationsordnung nachzulesen:
Bewerbungsverfahren
Einreichung des Habilitationsgesuchs
Die Einreichung erfolgt schriftlich beim Rektorat mit Angabe des angestrebten Fachs/Fachgebiets. Beizufügende Unterlagen (sofern nicht bereits an der Hochschule vorhanden):
- Exposé des Habilitationsprojekts
- Schriftenverzeichnis und bis zu fünf relevante Veröffentlichungen
- Lehrveranstaltungsübersicht
- Dissertation und Promotionsurkunde (beglaubigt)
- Lebenslauf mit wissenschaftlichem Werdegang
- Erklärungen zu früheren Habilitationsverfahren, eventuellem Entzug akademischer Grade, strafrechtlichen Verurteilungen, sowie Führungszeugnis.
Rücknahme des Gesuchs
Bis zur Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung ist eine Rücknahme ohne Angabe von Gründen möglich. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn Täuschung bei der Habilitationsleistung festgestellt wird.
Prüfung des Gesuchs
Entspricht das Gesuch den Anforderungen, wird es dem Habilitationsausschuss vorgelegt. Bei unvollständigen Unterlagen wird eine Frist zur Nachbesserung eingeräumt. Erfolgt keine Nachbesserung, wird das Gesuch schriftlich mit Begründung abgelehnt.
Die detaillierte Beschreibung des Verfahrens ist in der Habilitationsordnung nachzulesen:
Habilitationsausschuss
Mitglieder
- Prof. Dr. Michael Lüthy (Vorsitz)
- Prof. Dr. Daniel M. Feige (Stellvertretender Vorsitz)
- Prof. Dr. Nils Büttner
- Prof. Dr. Irene Brückle
- Prof. Dr.-Ing. Stephan Engelsmann
- Prof. Dr. Ole W. Fischer
- Prof. Dr. Andrea Funck
- Prof. Dr. Cristina Gómez Barrio
- PD Dr. Ute Henniges
- Prof. Dr. Christoph Krekel
- Prof. Dr. Anna von Reden
- Prof. Dr. Wibke Neugebauer
- Prof. Dr. Nadja Wallaszkovits
Antrag zur Veröffentlichung
Antrag zur Veröffentlichung des Habilitationsvorhabens auf der ABK-Website:
Antrag Veröffentlichung Habilitationsvorhaben pdf
Antrag zur Veröffentlichung der abgeschlossenen Habilitation auf der ABK-Website: