Hinweise zur amtlichen Beglaubigung
Inhalt
Hinweis: Diese Informationen zur Beglaubigung beziehen sich ausschließlich auf die Vorgaben zur amtlichen Beglaubigung im Rahmen der Bewerbung sowie sonstigen Verfahren an der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart.
Wer stellt amtliche Beglaubigungen aus?
In Deutschland
In Deutschland erhalten Sie eine amtliche Beglaubigung bei folgenden Institutionen:
- jede öffentliche Behörde, die ein Dienstsiegel führt (z. B. Gemeinden, Landkreise, Notare)
- Schulen und Hochschulen, die Ihr Zeugnis ausgestellt haben.
Ungeachtet der Regelungen in anderen Bundesländern oder Zulassungsverfahren an anderen Hochschulen werden Beglaubigungen von anderen Stellen nicht anerkannt:
- Kirchliche Stellen, Pfarrämter
- Banken, Sparkassen, Krankenkassen, Vereine, Asta
- Versicherungen, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer
Außerhalb Deutschlands
Außerhalb Deutschlands können die folgenden Institutionen amtliche Beglaubigungen ausstellen:
- Schulen und Hochschulen, die Ihr Zeugnis ausgestellt haben
- Diplomatische Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland
- die im jeweiligen Land zur amtlichen Beglaubigung befugten Behörden und Notare
- Kulturabteilung der Botschaft des Landes, aus dem das Zeugnis stammt
Was muss die amtliche Beglaubigung enthalten?
Die amtliche Beglaubigung muss mindestens enthalten:
- Vermerk, der bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt (Beglaubigungsvermerk)
- Unterschrift des Beglaubigenden
- Abdruck des Dienstsiegels (ein Dienstsiegel enthält in der Regel ein Emblem, ein einfacher Schriftstempel genügt nicht).
Kopie aus mehreren Einzelblättern
Es muss nachgewiesen werden, dass jede Seite von derselben Urkunde stammt. Es genügt, wenn nur eine Seite mit dem Beglaubigungsvermerk und der Unterschrift versehen ist, sofern alle Blätter (z.B. schuppenartig) übereinander gelegt, geheftet und so überstempelt werden, dass auf jeder Seite ein Teil des Dienstsiegelabdrucks erscheint. Natürlich kann auch jede Seite gesondert beglaubigt werden. Achten Sie aber in diesem Fall darauf, dass auf jeder Seite des Originals Ihr Name steht. Ist er nicht überall angegeben, muss er in den Beglaubigungsvermerk aufgenommen werden, zusammen mit dem Hinweis auf die Art der Urkunde. Befindet sich auf der Vorder- und Rückseite eines Blattes eine Kopie und kommt es auf den Inhalt beider Seiten an, muss sich der Beglaubigungsvermerk auf die Vorder- und Rückseite beziehen (z.B. „Hiermit wird beglaubigt, dass die vor-/umstehende Kopie mit dem Original übereinstimmt“). Ist dies nicht der Fall, müssen Vorder- und Rückseite gesondert beglaubigt sein.