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Administratives

Unfall­versicherung

Studierende stehen während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c Sozialgesetzbuch – SGB – VII).

Entscheidend für die Beurteilung des Versicherungsschutzes ist, ob die Tätigkeit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen ist.

Kontakt

Studierendenbüro

Campus Weißenhof,
Neubau 2, Raum 0.05
Mo, Di und Do 9–12 Uhr
Do 13:30–16 Uhr