Semesterbeitrag und Gebühren
Inhalt
Semesterbeitrag
Der Semesterbeitrag ist eine Abgabe, die von allen Studierenden an deutschen Hochschulen vor jedem Semester zu entrichten ist. An der ABK Stuttgart liegt der Semesterbeitrag im Sommersemester 2025 bei 184 Euro.
Verwaltungskostenbeitrag | 80 € |
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Aufgaben des Studierendenwerks Stuttgart | 96,50 € |
Studierendenschaftsbeitrag | 7,50 € |
Summe | 184 € |
Programmstudierende (Incomings) sind von der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags und Studierendenschaftsbeitrags befreit.
Die aktuelle Beitragsordnung und einen Antrag auf Rückerstattung des Studierendenwerksbeitrags können Sie auf der Website des Studierendenwerks einsehen, studierendenwerk-stuttgart.de.
Hinweis VVS Studi-Ticket
Aufgrund neuer Ticket-Angebote für den öffentlichen Nahverkehr entfällt ab dem Wintersemester 2023/2024 die Grundfinanzierung des VVS-StudiTickets. Sie müssen somit ein neues Ticket (z.B. Deutschlandticket) erwerben. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Studierendenwerks oder bei den zuständigen Verkaufsstellen (z.B. VVS / Deutsche Bahn).
Studiengebühren
Die baden-württembergischen Hochschulen erheben für das Land seit dem Wintersemester 2017/2018 Studiengebühren für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium. Ein Wechsel des kompletten Studiengangs – darunter fällt auch der Wechsel vom Bachelor in den Master – führt grundsätzlich zur Gebührenpflicht.
Die Erhebung der Gebühren erfolgt im Rahmen der Einschreibung bzw. Rückmeldung.
Die hier ausgeführten Informationen sollen die Regelungen des Gesetzes und die damit zusammenhängenden Abläufe erläutern – rechtlich relevant ist allein das Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg.
Studiengebühr für Internationale Studierende
Internationale Studierende (EU) | 150 € pro Semester |
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Internationale Studierende (außerhalb EU) | 1.500 € pro Semester |
Für Internationale Studierende, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaates sind, werden Studiengebühren in Höhe von 1.500 Euro pro Semester erhoben. Zu bezahlen sind außerdem die üblichen Semesterbeiträge.
Ausnahmen aufgrund von Amtsermittlung (automatisch)
In diesen Fällen wird die Gebühr automatisch nicht erhoben:
- Studierende aus der EU und dem EWR
- Bildungsinländer*innen (z.B. deutsche Hochschulzugangsberechtigung) gemäß § 58 LHG
- Studierende eines Weiterbildungsmaster- oder Promotionsstudiengangs
- Austauschstudierende und Double Degree Studierende in bestimmten Konstellationen
Bei Deltaprüfungen, beruflichen Qualifikationen und weiteren anerkannten Vorbildungen muss Folgendes zusätzlich gegeben sein:
- die der Deltaprüfung zugrundeliegende Hochschulreife nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 LHG muss in Deutschland erworben sein,
- die Aufstiegsfortbildungsprüfung nach § 58 Abs. 2 Nr. 5 LHG muss in Deutschland erworben sein,
- die nach § 58 Abs. 2 Nr. 6 LHG vorausgesetzte Berufsausbildung und -erfahrung muss in Deutschland absolviert worden sein,
- weitere Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat, müssen in Deutschland erworben sein (vgl. § 58 Abs. 2 Nr. 12 LHG).
Hinweis: Der Nachweis der Qualifikation zum Hochschulstudium gemäß § 58 Abs. 2 Nrn. 7 bis 11 LHG führt nicht zur Ausnahme von der Gebührenpflicht, insbesondere genügt ein in Deutschland erworbener Bachelorabschluss (§ 58 Abs. 2 Nr. 8 LHG) nicht zur Ausnahme von der Gebühr.
Ausnahmen mit gefestigtem Inlandsbezug (Mitwirkungspflicht)
Beachten Sie bitte, dass Sie in diesem Fall eine Mitwirkungspflicht haben und im Zuge Ihrer Einschreibung ein Auskunftsformular ausfüllen und dazugehörige Dokumente einreichen müssen, wenn Sie eine Ausnahme geltend machen möchten. Das Auskunftsformular wird Ihnen während des Zulassungsverfahrens per Post zugesendet. Sollten sich Änderungen ergeben wenden Sie sich bitte vor Beginn des Rückmeldezeitraums an das Studierendenbüro.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht bestehen für:
- Familienangehörige (Eheleute, Lebenspartnerinnen und -partner sowie Kinder) von
Staatsangehörigen der EU/des EWR nach § 3 Freizügigkeitsgesetz/EU - Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt/EU
- Geflüchtete Ausländerinnen und Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die im Ausland nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt und in Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind
- Heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
- Ausländerinnen und Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Deutschland und einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären, politischen, familiären oder sonstigen Gründen mit guter Bleibeperspektive (z.B. Asylberechtigte, im Inland anerkannte Geflüchtete nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder bei Familiennachzug zu Deutschen oder zu Ausländerinnen und Ausländern mit Niederlassungserlaubnis)
- Ausländer*innen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Inland aufhalten und eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis (z.B. wegen eines Abschiebungsverbots oder eines anderen Ausreisehindernisses) besitzen
- Geduldete Ausländer*innen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, die sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen im Inland aufhalten,
- Ausländer*innen, die sich 5 Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind,
Ausländerinnen und Ausländer, von denen sich zumindest ein Elternteil während der letzten 6 Jahre vor Beginn des Studiums insgesamt 3 Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, - Ausländer*innen, die einen Bachelor- und einen Masterstudiengang oder einen Staatsexamens- oder Diplomstudiengang in Deutschland abgeschlossen haben (vgl. dann Zweitstudiengebühr).
Als Nachweise können erforderlich sein:
- Aufenthaltserlaubnis: Aufenthaltskarte, Aufenthaltstitel, Bescheinigung / Eintrag im Pass zum Status als Heimatlose/r oder Geduldete/r, Bestätigung der Ausländerbehörde, Geburts-/Partnerschafts-/Heiratsurkunde
- Erwerbstätigkeit: Formular für Berufstätigkeit, Steuerbescheide, Aufenthaltstitel, Geburtsurkunde
Studium: Studienabschlusszeugnis(se), Stipendienzusage
Befreiung nach Antrag
Einen Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr können nach der Annahme des Studienplatzes und dem Erhalt des Gebührenbescheids stellen:
- Ausländer*innen mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Asylgesetz, die die Staatsangehörigkeit eines Herkunftslandes besitzen, das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf der Grundlage der Bekanntgabe des Bundesinnenministeriums mit einer Schutzquote von 50 Prozent oder mehr bewertet wurde (derzeit Eritrea und Syrien) (gem. § 6 Abs. 6 LHGebG),
- Studierende in einem Urlaubssemester, sofern die Anträge auf Beurlaubung und Befreiung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurden (gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 LHGebG),
- Studierende in einem praktischen Studiensemester, das Bestandteil der Regelstudienzeit ist (zurzeit nur Studiengänge mit Abschluss Staatsexamen oder Master of Education) (gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG),
- Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 SGB IX (gem. § 6 Abs. 7 LHGebG).
Bitte wenden Sie sich hierzu an das Studierendenbüro.
Weitere Informationen:
Auskunft zum § 5 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG):
Studiengebühr für ein Zweitstudium
Zweitstudium | 650 € pro Semester |
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Zweitstudium internationale Studierende | 1.500 € pro Semester |
Studierende, die ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang (Diplom- oder Bachelorstudiengang) oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang nach einem in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Hochschulstudium aufnehmen (Zweitstudium), müssen Studiengebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester sowie die üblichen Semesterbeiträge bezahlen.
Hinweis für internationale Studierende: Falls Sie ein Zweitstudium aufnehmen, müssen Sie die Studiengebühr für internationale Studierende bezahlen (1.500 Euro). Die Studiengebühr für das Zweitstudium (650 Euro) wird nur dann fällig, wenn Sie von der Studiengebühr für internationale Studierende befreit sind.
Ausnahmen
Die Studiengebühr fällt nicht an:
- für diejenigen, die bereits als internationale Studierende gebührenpflichtig sind (gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 LHGebG),
- für das Studium eines Erweiterungsfaches im Rahmen eines Lehramtsstudienganges (gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 LHGebG),
- für einen Weiterbildungsmasterstudiengang (gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 3 LHGebG),
- wenn das Zweitstudium nach den berufsrechtlichen Regelungen für die Erlangung eines Berufsabschlusses zwingend erforderlich ist (z.B. Kieferchirurgie) (gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 LHGebG),
- wenn das Erststudium im Ausland absolviert und noch kein grundständiger oder konsekutiver Studiengang in Deutschland abgeschlossen wurde (gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 LHGebG).
Hinweis: Die Ausnahmen werden in der Regel während des Bewerbungs- und Einschreibeverfahrens erfasst.
Befreiung nach Antrag
Einen Antrag auf Befreiung von der Studiengebühr können nach der Annahme des Studienplatzes und dem Erhalt des Gebührenbescheids stellen:
- Studierende in einem Urlaubssemester, sofern die Anträge auf Beurlaubung und Befreiung vor Beginn der Vorlesungszeit gestellt wurden (gem. § 8 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 LHGebG),
- Studierende in einem praktischen Studiensemester, das Bestandteil der Regelstudienzeit ist (zurzeit nur Studiengänge mit Abschluss Staatsexamen oder Master of Education) (gem. § 8 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHGebG),
- Studierende mit einer erheblich studienerschwerenden Behinderung nach § 2 SGB IX (gem. § 8 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 7 LHGebG).
Studiengebühr für Gasthörer*innen
Studiengebühr pro Semester | 150 € |
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Maximale Dauer | 2 Semester |
Siehe auch die Gebührensatzung der ABK Stuttgart (pdf) und Informationen für internationale Studierende (Incoming).
Kontakt
Studierendenbüro
Mo, Di und Do 9–12 Uhr
Do 13:30–16 Uhr
Campus Weißenhof
Neubau 2, Raum 0.05